Notizen zur Entwicklung des römisch-katholischen Eheverständnisses II

Das Erbe der Antike war das Konsensprinzip und die »Eheunfähigkeit« der Sklaven. Wie ging die Entwicklung weiter? Für uns Heutige ist die antike rechtliche Regelung betreffend die nach römischem Rechtsverständnis unmögliche Eheschließung zwischen Sklaven und Freien ein Schlag ins Gesicht.

Ich zitiere hier ein Gesetz Kaiser Konstantins des Großen († 337) 1 aus dem Jahr 326:

Codex Iuris Civilis

DE MULIERIBUS, QUAE SERVIS PROPRIIS SE IUNXERUNT
Si qua cum servo suo occulte rem habere detegitur, capitali sententia subiugetur, tradendo ignibus verberone. (Codex Iuris Civilis, X.9.11)

»FRAUEN, DIE SICH MIT EIGENEN SKLAVEN VERBINDEN
Wenn aufgedeckt wird, dass eine mit ihrem Sklaven ein heimliches Verhältnis hat, verfällt sie der Todesstrafe, der überführte Schurke den Flammen.« (MÜ)

Des Weiteren regelte dieses kaiserliche Gesetz, dass die Kinder aus dieser Verbindung keinerlei Erbrecht besaßen und der Besitz an den nächsten Angehörigen der hingerichteten Frau fiel. Die kirchliche Gesetzgebung führte hier erst in fränkischer Zeit eine Veränderung herbei. Der Grund für diese Veränderung ist natürlich ein biblischer, wenn etwa der Apostel im Galaterbrief schreibt:

Corpus Paulinum

οὐκ ἔνι Ἰουδαῖος οὐδὲ Ἕλλην, οὐκ ἔνι δοῦλος οὐδὲ ἐλεύθερος, οὐκ ἔνι ἄρσεν καὶ θῆλυ· πάντες γὰρ ὑμεῖς εἷς ἐστε ἐν Χριστῷ Ἰησοῦ.

Es gibt nicht mehr Judäer und Hellene, es gibt nicht mehr Sklave und Freier, es gibt nicht mehr männlich und weiblich: denn ihr seid alle einer im Messias Jesus. (Gal 3,28 MÜ)

Und im Brief an Philemon schreibt Paulus über Onesimus:

Τάχα γὰρ διὰ τοῦτο ἐχωρίσθη πρὸς ὥραν, ἵνα αἰώνιον αὐτὸν ἀπέχῃς, οὐκέτι ὡς δοῦλον ἀλλ’ ὑπὲρ δοῦλον, ἀδελφὸν ἀγαπητόν, μάλιστα ἐμοί, πόσῳ δὲ μᾶλλον σοὶ καὶ ἐν σαρκὶ καὶ ἐν κυρίῳ.

Denn vielleicht ist er deswegen für eine Zeit von dir getrennt gewesen, damit du ihn für immer besitzen sollst, nicht länger als einen Sklaven, sondern mehr als einen Sklaven, als einen geliebten Bruder, besonders für mich, wie viel mehr aber für dich, sowohl im Fleisch als auch im Herrn. (Phil 15-16; Ü: Elberfelder)

Vermutlich reagieren die nun folgenden Aussagen in den Deutero- und Tritopaulinen auf übersteigerte Hoffnungen von christlichen Sklaven und Sklavinnen, die diese Spitzenaussagen des Paulus natürlich kannten.

Οἱ δοῦλοι, ὑπακούετε κατὰ πάντα τοῖς κατὰ σάρκα κυρίοις, μὴ ἐν ὀφθαλμοδουλίᾳ ὡς ἀνθρωπάρεσκοι, ἀλλ’ ἐν ἁπλότητι καρδίας φοβούμενοι τὸν κύριον.

Ihr Sklaven, seid gehorsam in allen Dingen euren irdischen Herren, nicht mit Dienst vor Augen, um den Menschen zu gefallen, sondern in Einfalt des Herzens und in der Furcht des Herrn. (Kol 3,22; Ü: Luther 1984) 2

Ὅσοι εἰσὶν ὑπὸ ζυγὸν δοῦλοι, τοὺς ἰδίους δεσπότας πάσης τιμῆς ἀξίους ἡγείσθωσαν, ἵνα μὴ τὸ ὄνομα τοῦ θεοῦ καὶ ἡ διδασκαλία βλασφημῆται.οἱ δὲ πιστοὺς ἔχοντες δεσπότας μὴ καταφρονείτωσαν, ὅτι ἀδελφοί εἰσιν, ἀλλὰ μᾶλλον δουλευέτωσαν, ὅτι πιστοί εἰσιν καὶ ἀγαπητοὶ οἱ τῆς εὐεργεσίας ἀντιλαμβανόμενοι. Ταῦτα δίδασκε καὶ παρακάλει.

Alle, die das Joch der Sklaverei zu tragen haben, sollen ihren Herren alle Ehre erweisen, damit der Name Gottes und die Lehre nicht in Verruf kommen. Wer aber einen gläubigen Herrn hat, achte ihn nicht deshalb für geringer, weil er sein Bruder ist, sondern diene ihm noch eifriger; denn sein Herr ist gläubig und von Gott geliebt und bemüht sich, Gutes zu tun. So sollst du lehren, dazu sollst du ermahnen. (1 Tim 6,1-2; EÜ)

Erkennbar ist, dass die kirchliche Gesetzgebung versuchte, nicht nur den gesellschaftlichen Realitäten, sondern auch dem Gesamtbefund dieser genannten Bibelstellen zu entsprechen – was natürlich Wasser auf die Mühlen derer ist, die der Bibel und ihrer Wirkungsgeschichte kritisch gegenüber stehen.

Konzil von Cabillonense (Chalon-sur-Saône) 813

XXX. Dictum nobis est, quod quidam legitima servorum matrimonia potestativa quadam praesumptione dirimant, non attendentes illud evangelicum: Quod Deus coniunxit homo non separet. Unde nobis visum est, ut coniugia servorum non dirimantur, etiamsi diversos dominos habeant, sed in uno coniugio permanentes dominis suis serviant. Et hoc in illis observandum est, ubi legalis coniunctio fuit et per voluntatem dominorum. (Monumenta Germaniae Historica, Concilia, Tomus II, Concilii Aevi Carolini I, Pars I S. 279)

»Es ist uns gesagt worden, dass manche in einer Art von gewaltsamer Überheblichkeit die rechtmäßigen Ehen der Sklaven trennen wollen, indem sie nicht auf dieses Evangelium hören: Was Gott zusammengeführt hat, soll der Mensch nicht trennen. (Mt 19,6) Daher schien es uns richtig, dass die Ehen der Sklaven nicht getrennt werden, auch wenn sie verschiedene Eigentümer haben, sondern dass sie in einer Ehe treu bleibend, ihren Besitzern dienen sollen. Und das ist bei denen zu beachten, wo die eheliche Verbindung rechtmäßig und gemäß dem Willen der Besitzer erfolgte.« (MÜ)

Also fast fünfhundert Jahre nach Konstantin und Basilius wird den Sklaven das Recht zur Eheschließung eingeräumt, aber nur, wenn ihre Besitzer zustimmen.

Decretum Gratiani

Diese zwischen 1125 und 1140 entstandene Kanonsammlung bildet die Grundlage des Corpus Iuris Canonici, der Rechtssammlungen der katholischen Kirche. 3 Das Decretium Gratiani, das nach seinem Kompilator benannt wurde, dürfte zwei Redaktionen erfahren haben, die ich im Anschluß an Anders Winroth »Gratian 1« und »Gratian 2« nenne. 4

Gratian 1, also der erste Redakor, baute seine Argumentation biblisch auf. Und wieder war es ein Paulustext, auf den er sich berief.

Γυνὴ δέδεται ἐφ’ ὅσον χρόνον ζῇ ὁ ἀνὴρ αὐτῆς· ἐὰν δὲ κοιμηθῇ ὁ ἀνήρ, ἐλευθέρα ἐστὶν ᾧ θέλει γαμηθῆναι, μόνον ἐν κυρίῳ.

Eine Frau ist gebunden, solange ihr Mann lebt; wenn aber der Mann entschläft, ist sie frei, zu heiraten, wen sie will; nur dass es in dem Herrn geschehe! (1 Kor 7,39; Ü: Luther 1984)

In Causa XXIX beginnt Gratian damit, dass er einen Fall konstruiert:

Cuidam mulieri nobili nunciatum est, quod a filio cuiusdam nobilis petebatur in coniugem; præbuit illa assensum. Alius vero quidam ignobilis atque seruilis conditionis, nomine illius, seipsum obtulit, atque eam in coniugem accepit. Ille, qui sibi prius placuerat, tandem venit, eamque sibi coniugem petit. Illa se delusam conqueritur, & ad prioris copulam aspirat. (Decretum Gratiani, Causa XXXIX)

»Einer gewissen adeligen Frau wurde mitgeteilt, dass sie von dem Sohn eines gewissen Adeligen zur Ehefrau erbeten wurde. Sie gewährte Zustimmung. Aber irgendein anderer Nicht-Adeliger – noch dazu aus dem Sklavenstand – bot sich selbst in dessen Namen an, und sie nahm ihn auch als Ehemann an. Derjenige, dem sie sich vorher bestimmt hatte, kam zuletzt und erbat sie sich zur Ehefrau. Sie beklagte, dass sie getäuscht worden sei und trachtete nach der Verbindung mit dem ersten/dem Höherstehenden.« 5 (MÜ)

Illustration aus der Druckausgabe von 1514 des Decretum Gratiani zur Causa XXIX
Illustration aus der Druckausgabe von 1514 des Decretum Gratiani zur Causa XXIX

Auch wenn der Fall auf uns konstruiert wirkt – so fern dürfte er mancherorts der Realität nicht gewesen sein. Andererseits bot er Gratian die Möglichkeit, beide zentrale Punkte zu behandeln: die Frage nach dem Konsens und die Frage nach der Ehefähigkeit von Sklaven. So geht der Text weiter:

Hic primum quæritur, an sit coniugium inter eos.
Secundo, si prius putabat, hunc esse liberum, & postea deprehendit, illum esse seruum, an liceat ei statim ab illo discedere.

»Hier muß zuerst gefragt werden, ob zwischen ihnen eine Ehe bestehe?
Zum zweiten, wenn sie zuerst glaubte, dieser sei ein Freigeborener und danach entdeckt, dass er ein Sklave ist, ob es ihr erlaubt sei, sich auf der Stelle von ihm scheiden zu lassen?« (MÜ)

Die erste Frage verneint Gratian – wegen mangelndem Konsens (dazu später mehr). Dann wendet er sich der Beantwortung der zweiten Frage zu:

Quod vero mulieri non liceat a seruo discedere, multis rationibus videtur posse probari. In Christe enim Iesu nec est Iudæus, nec Græcus, nec seruus, neque liber : ergo nec in coniugio Christianorum. Eadem enim lege in fide Christi uterque regitur. Indifferenter enim ab Apostolo dicitur omnibus: [Qui vult nubere, nubat in Domino.] Et iterum: ‚mulier nubat cui vult : tantum in Domino. Non præcipitur, ut ingena nubat ingenuo, ancilla seruo: sed quælibet earum, cui vult, nubat, dummodo in Domino. (C. 29, q. 2) 6

»Dass es aber der Frau nicht erlaubt ist, sich von dem Sklaven scheiden zu lassen, scheint aus vielen Gründen beweisbar zu sein. Denn in Christus Jesus gibt es weder Juden noch Griechen, weder Sklaven noch Freien (Gal 3,28) : also auch nicht in der Ehe der Christen. Denn im Glauben an Christus werden beide durch das gleiche Gesetz geleitet. Denn unterschiedslos wird vom Apostel zu allen gesagt: Wer heiraten will, soll im Herrn heiraten. (vgl. 1 Kor 7) Und weiter: Die Frau soll heiraten, wen sie will: nur dass es im Herrn [geschehe]. (1 Kor 7,39) Es wird nicht vorgeschrieben, dass die Freigeborene den Freigeborenen heiraten soll, die Sklavin den Sklaven: sondern jede/r Beliebige von ihnen soll heiraten wie er/sie will, wenn es nur im Herrn geschieht.« (MÜ)

Folglich trägt das folgende Kapitel 1 die Überschrift: Licet servis matrimonia contrahere. »Es ist Sklaven erlaubt, die Ehe zu schließen.« Von einer Zustimmung der Besitzer ist hier keine Rede mehr. Gratian 2 allerdings fällt wieder hinter diesen enormen Befreiungsschlag zurück – er schiebt in Kapitel 8 noch einmal den Kanon 30 des Konzils von Chalon-sur-Saône aus dem Jahr 813 nach, der die Zustimmung des Besitzers fordert. Durchgesetzt hat sich dann allerdings Gratian 1.

Causa XXIX q.2 C.8 mit der Glosse von Johannes Teutonicus
Causa XXIX q.2 C.8 mit der Glosse von Johannes Teutonicus

Papst Hadrian IV

Ob der einzige Engländer auf der Cathedra Petri Gratian gekannt hat, ist nicht beweisbar, aber seine kanonischen Aussagen folgen ihm. Im liber extra, der Erweiterung und Anerkennung des Decretum Gratiani durch Papst Gregor IX. im Jahr 1234 findet sich folgendes Dekret Hadrians (Amtszeit 1154-1159):

Sane, iuxta verbum apostoli, sicut in Christo Iesu, neque liber, neque seruus est, [qui] a sacramentis ecclesiae [sit] remouendus, ita [quoque] nec inter seruos matrimonia debent ullatenus prohiberi. Et, si contradicentibus dominis, et inuitis, contracta fuerint; nulla ratione sunt propter hoc [ecclesiastico iudicio] dissoluenda: debita tamen et consueta seruitia non minus debent propriis dominis exhiberi. (Decret. Greg. Lib. IV, Tit. IX, Cap. 1)

»In der Tat, gemäß dem Wort des Apostels, gleichwie es in Christus Jesus weder Freien noch Sklaven gibt (Gal 3,28), [der] von den Heiltümern 7 der Kirche auszuschließen [sei], so sollen [auch] die Ehen unter Sklaven in keiner Weise verboten werden. Und wenn sie trotz des Widerspruchs und gegen den Willen der Besitzer geheiratet haben: deswegen dürfen sie auf keine Weise [nach kirchlichem Urteil] geschieden werden. Doch sie müssen auch die Verpflichtungen und die gewohnte Knechtschaft gegenüber den eigenen Besitzern nicht weniger leisten.« (MÜ)

Das emanzipatorische Potenzial der Auslegung von Gal 3,28 ist damit noch nicht ausgeschöpft – und es dauerte noch beschämend lang, bis die Sklaverei innerhalb des Christentums grundsätzlich überwunden war. Aber es war Magister Gratian, der Mitte des 12. Jahrhunderts im Bereich des Eherechtes den Befreiungsschlag setzte, dank seiner souveränen Bibelauslegung.

[Fortsetzung]

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  1. Ja, das ist der Konstantin, der die »konstantinische Wende« herbeiführte.
  2. Vgl. die gleichlautende Aussage in Eph 6,5
  3. Vgl. den Artikel Corpus Iuris Canonici in RGG4.
  4. Ich verdanke wesentliche Anregungen zu diesem Beitrag seinem Artikel »Marital Consent in Gratian’s Decretum« in: Readers, Texts and Compilers in the Earlier Middle Ages, S. 111 – 121.
  5. Ich denke, dass der Ausdruck prior hier bewußt doppeldeutig eingesetzt wurde.
  6. Ich habe den letzten Satz des Absatzes, der in der Druckausgabe von 1661 fast unleserlich ist, nach der Ausgabe von 1514 rekonstruiert.
  7. Ich habe sacramentum bewußt nicht mit Sakrament übersetzt, da die Bedeutung dieses Ausdrucks zur Zeit Hadrians IV. noch viel weiter verstanden wurde als heute. Vgl. das Vorwort des Übersetzers Peter Knauer SJ zu dem Werk des ebenfalls dem 12. Jh. angehörenden Hugo von Saint-Victor »De Sacramentis Christiane Fidei«.

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